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Neues vom BGH im Baurecht

Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten?

Nicht unbemerkt, aber leise hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 22.2.2018 (VII ZR 46/17) zu den fiktiven Mangelbeseitigungskosten aufgegeben.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unternehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Sachverhalt
 Ein Bauherr beauftragte den Unternehmer mit der Verlegung von Natursteinplatten. Nach Abnahme zeigten sich Mängel. Der Bauherr nahm den Unternehmer auf Vorschuss für das Beseitigen der Mängel in Anspruch. Während des Berufungsverfahrens veräußerte er das Bauwerk und stellt die Klage auf Schadensersatz um. Eine Mängelbeseitigung erfolgte nie.

Entscheidung
Zwar stehe dem Bauherrn dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu, so der BGH. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung kann der Anspruch aber nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden, wenn der Bauherr einen Mangel nicht beseitigt. Vielmehr schließt sich der VII. Senat nunmehr der Auffassung an, dass das Vermögen des Bauherrn im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher fiktiven Aufwendungen vermindert sei. Erst wenn er den Mangel beseitigen lasse und die Kosten hierfür begleiche, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten.
Der Bauherr darf seinen Schaden, der sich auch aus einem Mindererlös ableiten lässt, ermitteln.

Praxishinweis
Wie in einer Gebrauchsanweisung subsumiert der BGH in der Grundsatzentscheidung die Ansprüche des Bestellers, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, durch. Dabei lässt er mutig alternativ eine Schadensermittlung in Anlehnung an die Minderung zu.

RÖSSLER Rechtsanwälte